Rechtliches

 

  • Die selbständige zahnprothetische Tätigkeit bedarf einer Bewilligung der Gesundheitsdirektion des entsprechenden Kantons.
  • Die Bewilligung wird Inhaberinnen und Inhabern des zürcherischen Zahnprothetikerdiploms erteilt.
  • Die Bewilligung berechtigt den Inhaber selbständig abnehmbaren Zahnersatz herzustellen und die dazu erforderlichen Abdrücke und Einpassungen vorzunehmen.
  • Zur Prothetikerprüfung werden nur Bewerber mit schweizerischem Bürgerrecht zugelassen, die auf Grund einer Berufslehre die Lehrabschlussprüfung nach den eidgenössischen Vorschriften über den Zahntechnikerberuf bestanden haben. Sie müssen hernach während acht Jahren als Zahntechniker tätig gewesen sein und in dieser Zeit eine zusätzliche Ausbildung erworben haben.
  • Bei fachtechnischen Problemen und Unstimmigkeiten zwischen Patient und Behandler besteht die Möglichkeit, sich zur Schlichtung beim Schiedsgericht des SZPV zu melden.
  • Für jede Patientin und jeden Patienten ist eine Krankengeschichte zu führen, worin alle beruflichen Verrichtungen und die dabei verwendeten Materialien notiert werden.

 

Garantieleistungen

Bei Uneinigkeit der beteiligten Parteien hilft das Ehren- und Schiedsgericht des SZPV.

Kontaktadresse Schiedsgericht:

Schweizerischer Zahnprothetiker Verband
Sihlhallenstrasse 19
8004 Zürich

TEL: 044 241 08 49